Der Ausschluss von Menschen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, ist durch das Grundgesetz geregelt, womit es einer Änderung von § 20 GG bedürfe oder einer Schaffung eines neuen Paragraphen, bzw. der Anpassung von § 28 GG, der das kommunale Wahlrecht ermöglicht. Dies liegt somit nicht im direkten Aufgabenbereich der Länder, womit die vorgeschlagene Formulierung eine Präzisierung wäre, da wir darauf nur indirekt Einfluss hätten und keine Regelungen für Sachsen-Anhalt treffen könnten.
Zudem wird eine echte Beteiligung erst ermöglicht, wenn Menschen auch die Möglichkeit haben, sich selbst zur Wahl zu stellen. Viele europäische Länder haben das passive Wahlrecht auch für Drittstaatenangehörige schon ermöglicht.
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