Für den Bereich von Bauleistungen und von Dienstleistungen gibt es zahlreiche, gerade kleinere Unternehmen, die nur zu einem geringen Anteil öffentliche Aufträge übernehmen. Für diese Unternehmen besteht nur ein geringer Anreiz, nur wegen öffentlicher Aufträge, die in einem Tariftreue- und Mindestlohngesetz enthaltenen Anforderungen einzuhalten, zumal die Zahlungsnormal der öffentlichen Hand in der Regel eher schleppend ist.
Es geschieht öfter, dass eine Kommune, gerade im ländlichen Raum, auf ihre Ausschreibungen von Bauleistungen und von Dienstleistungen überhaupt keine Angebote erhält und die ausgeschriebenen Leistungen mangels eingegangener Angebote nicht vergeben können.
Wenn zusätzlich bei allen öffentlichen Aufträgen ein Landesmindestlohn und weitere Standards eingehalten werden müssen, besteht dass Risiko, dass bestimmte öffentliche Aufträge nicht vergeben werden können. Da wir andererseits aus guten Gründen die Standards ein Tariftreue- und Vergabegesetz mit entsprechenden Standards wollen, sollte es eine alternative abweichende Vergabemöglichkeit geben. Diese könnte etwa gelten, wenn eine bestimmte Leistung zweimal vergeblich öffentlich ohne Angebote oder ohne Angebote, die dem Gesetz entsprechen, ausgeschrieben wurde.
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