Es gibt in Sachsen-Anhalt gar keine Stellplatzverordnung, die (zu welchen Zwecken auch immer) angepasst werden könnte.
Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Bauordnung Sachsen-Anhalt (BauO LSA) gilt:
Werden bauliche Anlagen errichtet, bei denen ein Zugangs- und Abgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen
oder Fahrrädern zu erwarten ist, sind Stellplätze für Kraftfahrzeuge (notwendige Stellplätze) sowie Abstellplätze für Fahrräder auf dem Baugrundstück oder in zumutbarer Entfernung davon auf einem
geeigneten Grundstück, dessen Nutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert ist, herzustellen, soweit dies durch eine örtliche Bauvorschrift nach § 85 Abs. 1 Satz 4 BauO LSA bestimmt ist.
Nach § 85 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 BauO LSA können Gemeinden örtliche Bauvorschriften erlassen über Zahl, Größe und Beschaffenheit der notwendigen Stellplätze (Stellplatzsatzung).
Wenn die Gemeinde keine Stellplatzsatzung erlässt, sind auch keine Stellplätze notwendig und autoarme Quartiere können in Sachsen-Anhalt ohne eine Änderung der Vorschriften auf Landesebene bereits jetzt geplant und gebaut werden. Ebenso kann auch bereits jetzt eine Gemeinde in ihrer Stellplatzsatzung berits jetzt autoarme Quartiere zulassen.
Kurz: Die Anpassung einer Stellplatzverordnung ist in Sachsen-Anhalt weder möglich noch nötig.
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