Nach mehr als einem halben Jahrhundert Biogasnutzung in Deutschland, gibt es hier immer noch keine rechtsverbindliche Biogasanlagen-Verordnung, trotz mehrfacher Forderungen durch das Umweltbundesamt (siehe Quelle [1]), satt dessen gibt es einen Regelungsteppich aus mehreren hundert verschiedenen Vorschriften.
Laut UBA können Biogasanlagen in der Gesamtbetrachtung sogar eine negative Klimabilanz aufweisen, d. h. mehr Emissionen an klimaschädlichen Gasen verursachen als einsparen, was mit dem Sinn ihrer Förderung über das EEG, Treibhausgasemissionen zu reduzieren, unvereinbar ist.
Die Biogas-Lobby hat natürlich kein Interesse an einer derartigen Biogasanlagen-Verordnung. Wenn wir Biogas langfristig als umwelt- und wasserfreundliche, sowie klimaschonende Energie einsetzen wollen, werden wir um bestimmte Spielregeln nicht herumkommen
Quellen:
[1] Umweltbundesamt 2019: "Biogasanlagen - Sicherheitstechnische Aspekte und Umweltauswirkungen" https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/376/publikationen/2019_04_10_uba_hg_biogasanlagen_bf_300dpi.pdf
Zitat:
6. Fazit
Eine umfassende Verminderung von Emissionen und Betriebsstörungen bei Biogasanlagen ist nur durch eine rechtsverbindliche Biogasanlagen-Verordnung zu erreichen. [...] Aus der Sicht des Umweltbundesamtes sollte in einer Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz für Biogasanlagen ein einheitlicher, anspruchsvoller Stand der Technik hinsichtlich Emissionsminderung, Energieeffizienz, Lärmminderung und Anlagensicherheit festgelegt werden. [...] Die Verordnung soll ferner eine
allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für besonders emissions- oder sicherheitsrelevante Anlagenteile vorsehen, die auch die immissionsschutzrechtlichen Aspekte berücksichtigen soll, um den Regelungs- und Vollzugsaufwand zu reduzieren.
[...]
Für eine Biogasanlagen-Verordnung spricht zudem die direkte Wirksamkeit der enthaltenen Anforderungen für die Betreiber. Die Betreiber von Biogasanlagen müssten die enthalten Pflichten einhalten, ohne dass es zuvor einer Anordnung oder Genehmigungsauflage durch Behörden bedarf, was den Vollzug durch die zuständigen Länderbehörden wesentlich entlastet. Bei Verstößen gegen die Anforderungen können Bußgelder verhängt werden.
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