In § 37 Abs. 1a EEG werden für Freiflächen-Photovoltaikanlagen, die eine Vergütung für den ins Netz eingespeisten Strom nach EEG erhalten, fünf naturschutzfachliche Mindestkriterien genannt, von denen mindestens drei eingehalten werden müssen. Die im Wahlprogramm bereits genannten ökologischen Ziele können operationalisiert (konkretisiert) werden, wenn diese Anlagen alle fünf dort genannten Mindestkriterien einhalten müssen und darüber hinaus auch solche Freiflächen-Photovoltaikanlagen, für deren Strom keine Vergütung nach EEG gezahlt wird, alle diese Kriterien einhalten müssen.
| Kapitel Wahlprogramm: | 1. Für Natur, Klima und lebendige Regionen. |
|---|---|
| Antragsteller*in: | Jens Kiebjieß (KV Harz) |
| Status: | Geprüft |
| Verfahrensvorschlag: | Erledigt durch: Ä50 zu A2 |
| Eingereicht: | 29.04.2026, 18:37 |
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